Vereinssatzung der „Investment Association Düsseldorf e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Investment Association Düsseldorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfjahr geführt.

§ 2 Zwecksetzung des Vereins

(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereines ist es, Bildungs-, Informations- und Aufklärungsarbeit gegenüber einer breiten Öffentlichkeit rund um das Wertpapier-, das Banken- und das Börsenwesen zu leisten. Eine Aus- und Fortbildung im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte soll erreicht werden.

(3) Der Satzungszweck wird vorrangig verwirklicht durch das Abhalten und Organisieren von Fachvorträgen, Seminaren und Exkursionen. Dabei soll speziell auch die Lücke zwischen Theorie und Praxis an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geschlossen werden. Dies geschieht durch den Aufbau von Kontakten zu Industrie- und Finanzunternehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen unmittelbaren Zuwendungen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Dachverbandes, anderer Verbände, des Landes, einer anderen Einrichtung oder Behörde sowie von Dritten dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V.“, Amtsgericht Mannheim, Vereinsregisternummer VR 1772, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für Bildungs-, Informations- und Aufklärungsarbeit gegenüber einer breiten Öffentlichkeit rund um das Wertpapier-, das Banken- und das Börsenwesen zu verwenden hat.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) weitere durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Organe.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand einberufen. Dies erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

(a) der vierte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang stattfinden; zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen oder

(b) sie durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wird.

(4) Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(6) Ergänzungen der Tagesordnung, die eine Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bezwecken sollen, müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nach form- und fristgerechter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Die Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Wahl des Protokollführers sowie des Versammlungsleiters erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(10) Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstand für Finanzen. Weitere Vorstände können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden, diese sind z.B.:

(a) Vorstand für akademische Aktivitäten

(b) Vorstand für Seminare und Konferenzen

(c) Vorstand für Mitgliederbetreuung

(d) Vorstand für Marketing

(e) Vorstand für External Relations

Die Vorstandsmitglieder sind generell öffentlich und in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds sind die jeweiligen Vorstandspositionen geheim zu wählen.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Bei grober Pflichtverletzung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzeitig seiner Aufgaben enthoben werden.

(4) Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie der Vorstand für Finanzen sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte vom Vorstandsvorsitzenden ermächtigt werden.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend und organisatorisch. Seine Empfehlungen an den Vorstand spricht der Beirat stets mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Mitglieder der Investment Association Düsseldorf aus.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand in einer Vorstandssitzung ernannt. Die Mitgliedschaft im Beirat kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen werden. Mitglieder des Beirates werden Ehrenmitglieder in der Investment Association Düsseldorf sein. Vorstandsmitglieder der Investment Association Düsseldorf dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.

§ 8 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in der Versammlung, in der Wahlen zum Vorstand stattfinden, für dessen Amtszeit aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Revisoren überprüfen zur Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Vorstand die ordnungsgemäße Kassenführung und nehmen Stellung zu Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung. Über diese Kassenprüfung wird ein Protokoll gefertigt, welches von beiden Revisoren zu unterzeichnen, und zu den Vereinsakten zu legen ist. Den Revisoren ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten. Sie haben der Mitgliederversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

(3) Sofern Revisoren ausscheiden oder von ihrem Amt zurücktreten, wählt die entlastende Mitgliederversammlung fehlenden Revisoren nach. Zu einer sofortigen Durchführung der Kassenprüfung pausiert die Mitgliederversammlung oder vertagt sich, bis eine satzungsgemäße Kassenprüfung erfolgt ist.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Verwendung der vereinseigenen Beitrittsformulare beantragt.

(2) Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit Vollendung der Gründungsversammlung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

(4) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Als natürliche und juristische Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zielsetzung des Vereins stehen.

(5) Ehrenmitgliedschaften sind möglich.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Vereinsauflösung oder Tod. Der Austritt ist halbjährig zum 01.04 und 1.10 mit einer Frist von vier Wochen möglich.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

(a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

(c) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

§ 11 Mitgliedsbeitrag und dessen Verwendung

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

(2) Der Beitrag wird halbjährlich im Voraus per Einzugsermächtigung erhoben. Einzahlungstermine sind der 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

(a) für Studierende und Auszubildende 10,00 EUR pro Halbjahr,

(b) für Mitglieder, die weder Studierende noch Auszubildende sind, 15,00 EUR pro Halbjahr.

(3) Kommt ein Mitglied der Beitragszahlung nicht nach, wird das Mitglied gemahnt. Bleibt diese fruchtlos, kann der Vorstand über ein Vereinsausschluss befinden.

(4) Über eine Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befindet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Über eine Stundung entscheiden die Vorstände.

(5) Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

(6) Die Vereinsmittel dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Insbesondere erhalten Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Die Vereinsauflösung muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.

(2) Bei Vereinsauflösung werden die amtierenden Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren. Ihre Rechte bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den gemeinnützigen „Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V.“, Amtsgericht Mannheim, Vereinsregisternummer VR 1772 (vgl. § 3 5.).

§ 13 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf in Kraft.